SATZUNG
Der Verein führt den Namen “Varnam – Colours of Classical Indian Culture”. Dem Namen wird nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald herbeigeführt werden soll, der Zusatz “e.V.” hinzugefügt. Der Verein hat seinen Sitz in 65929 Frankfurt am Main. Die Eintragung in das Vereinsregister, Amtsgericht in Frankfurt am Main, wird beantragt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sitz und Geschäftsjahr
Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des klassischen indischen Kultur, insbesondere des Tanzes. Dabei soll durch kulturelle Begegnungsmöglichkeiten zwischen Indern, Deutschen und anderen Nationalitäten Freundschaft und Verständnis geweckt werden. Ziel ist es, Toleranz, Vorurteilslosigkeit und Weltoffenheit auf allen Gebieten zu fördern, Erfahrungen und Wertvorstellungen mittels Kultur zu erweitern sowie den Gedanken der Völkerverständigung zu verbreiten.
ZU DIESEM ZWECK HAT SICH DER VEREIN ZUR AUFGABE GEMACHT, FOLGENDE AKTIVITÄTEN ANZUBIETEN:
a) Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, z.B. Tanz- und Musikabenden für Künstler aller Herkunft und jeden Alters
b) Durchführung von indischen Kulturabenden, um dem indisch-stämmigen Publikum eine Möglichkeit zu geben, eine Balance zwischen ihrer neuen Heimat und alten Kulturtraditionen zu finden und dem restlichen Publikum das Zusammenleben mit fremden Kulturen als besonders wünschenswert und bereichernd zu präsentieren
c) Anbieten von Veranstaltungen und Kursen, bei denen Migranten und deren Kinder aus dem indischen Kulturkreis sich mit ihren eigenen Kulturtraditionen beschäftigen können. Für Kinder soll die Erfahrung des indischen Tanzes, der Musik und des darstellenden Spiels interkulturelles Lernen ermöglichen
d) Lecture Demonstrations und Workshops, um die Bedeutung der indischen Künste zu vermitteln
e) Beteiligung an Kulturfesten durch Darbietungen
Die Aktivitäten finden auch in Behinderten- und Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen oder Kirchen statt und richten sich an ein multikulturelles Publikum. Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.
Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1997 in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen, die im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, sind im Rahmen von geleisteten Lehrtätigkeiten oder Auftritten möglich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der geltenden Gemeinnützigkeitsregelungen oder künftig an deren Stelle tretenden Vorschriften zulässig.
Gemeinnützigkeit
Mitglied kann jede natürliche Person werden – gleich welcher Nationalität -, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden empfindet. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden. Die Mitglieder arbeiten nach Möglichkeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mit und gewähren dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch a. Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Frist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird bis zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist. b. Streichung Ein Mitglied wird durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. c. Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben.
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe der Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Darüber hinaus kann der Verein für seine Veranstaltungen Unkostenbeiträge erheben.
Mitgliedsbeiträge
ORGANE DES VEREINS SIND
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es allein, sind mehrere Vorstandmitgleider bestellt, so vertreten sie mehrheitlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Ämter des Vorsitzenden und das des Schatzmeisters schließen sich nicht aus.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Geschäftsjahr in getrennter, geheimer Wahl gewählt, er kann von der Mitgliederversammlung jederzeit abgewählt werden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat und sein Stimmrecht persönlich ausüben muss. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Der Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert beziehungsweise von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Die Einladung hat schriftlich oder per Email über die Mailingliste durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
DIE ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG NIMMT DEN JAHRESBERICHT DES VORSTANDS ÜBER DAS VERGANGENE GESCHÄFTSJAHR SOWIE DEN KASSENBERICHT ENTGEGEN. SIE IST FERNER ZUSTÄNDIG FÜR DIE
a) Wahl des Vorstands, des Schatzmeisters und eines Rechnungsprüfers auf ein Jahr
b) Entlassung des Vorstands und des Schatzmeisters
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur diejenigen anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung ist im schriftlichen Verfahren zulässig und erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Vorsitzenden oder dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen
ES SOLL FOLGENDE PUNKTE ENTHALTEN:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. Name des Versammlungsleiters
3. Anzahl der anwesenden Mitglieder
4. Tagesordnungspunkte
5. Art der Abstimmung und Ergebnisse
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut wiedergegeben werden. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Schatzmeister ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses. Zur Verfügung über Gelder des Vereins ist die Unterschrift des Vorstandes erforderlich. Der Schatzmeister legt dem Rechnungsprüfer jährlich die Buchführung zur Prüfung vor. Der Rechnungsprüfer hat das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen. Er hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Rechnungsprüfung
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen beschlossen werden.
BEI AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER BEI WEGFALL DER STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE IST DAS VERMÖGEN DES VEREINS UNMITTELBAR UND AUSSCHLIESSLICH ZU STEUERBEGÜNSTIGTEN ZWECKEN ZU VERWENDEN. ES FÄLLT AN FOLGENDE GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION
Gandhi Kinderhilfe Bad Camberg e.V.
c/o Bidhan Roy
Röntgenstraße 25a
65520 Bad Camberg
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins